Verantwortungsbewusstes Spielen: Hilfe, Limits und Sperren im Überblick
Glücksspiel kann süchtig machen. Diese Seite nennt die Stellen, die kostenlos und anonym helfen, und die Instrumente, die das Gesetz dafür vorsieht.
Kostenlose Beratung
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) berät kostenlos und anonym: 0800 1372700 (bioeg.de).
Wer diese Stelle unter dem Namen Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung kennt, sucht richtig: deren Aufgaben liegen inzwischen beim BIÖG. Die Rufnummer ist dieselbe geblieben.
Die Beratung ist unabhängig davon, ob bereits eine Sperre besteht, und auch dann erreichbar, wenn noch keine Entscheidung getroffen ist. Es entstehen keine Kosten, und es muss kein Name genannt werden.
Was das Gesetz vorsieht
Sperre. Über das zentrale Sperrsystem OASIS kann sich jede Person selbst sperren lassen (§ 8a Abs. 1 GlüStV 2021). Der Antrag ist kostenfrei (§ 8c S. 3 GlüStV 2021) und wirkt spielformübergreifend bei allen angeschlossenen Anbietern. Die Sperre endet nur auf eigenen schriftlichen Antrag; Verfahren und Fristen stehen auf OASIS-Sperre aufheben.
Einzahlungslimit. Es gilt anbieterübergreifend und darf grundsätzlich 1.000 € im Monat nicht übersteigen (§ 6c Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021). Ohne festgelegtes Limit darf gar nicht gespielt werden (§ 6c Abs. 1 S. 6 GlüStV 2021).
Einsatz- und Tempogrenzen. Höchstens 1 € je Spiel (§ 22a Abs. 7 S. 1 GlüStV 2021), im Durchschnitt mindestens 5 Sekunden je Spiel (§ 22a Abs. 6 S. 1 GlüStV 2021), kein Parallelspiel (§ 22a Abs. 10 GlüStV 2021) und keine Jackpots (§ 22a Abs. 8 S. 2 GlüStV 2021).
Was diese Grenzen praktisch bedeuten, rechnet der Limit-Rechner vor, und zwar mit dem erwarteten Verlust, nicht mit der möglichen Spielzeit.
Woran ein Problem erkennbar wird
Typische Warnzeichen sind: Einsätze, die nicht mehr zum eigenen Einkommen passen; der Versuch, Verluste durch weitere Einsätze auszugleichen; das Verbergen des Spielens vor Angehörigen; Geldaufnahme für das Spiel; und das Gefühl, nicht aufhören zu können.
Wer eines dieser Zeichen bei sich oder einer anderen Person bemerkt, muss keine Diagnose abwarten. Die Beratung unter 0800 1372700 ist auch für Angehörige da. Auf Antrag Dritter kann außerdem eine Fremdsperre eingetragen werden; vor der Eintragung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 8a Abs. 3 GlüStV 2021).
18+. Angebote richten sich ausschließlich an volljährige Personen mit Wohnsitz in Deutschland.
Was eine Sperre abdeckt und was nicht
Das Sperrsystem ist ausdrücklich spielformübergreifend angelegt (§ 8 Abs. 1 GlüStV 2021): „Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem errichtet und unterhalten.“ Eine eingetragene Sperre wirkt deshalb nicht nur bei einem Anbieter und nicht nur online. Sie greift bei allen angeschlossenen Veranstaltern und Vermittlern, also auch bei Sportwetten und beim Zutritt zu Spielhallen und Spielbanken. Wer sich sperren lässt, um das Online-Spiel zu beenden, sperrt sich damit auch für die stationären Angebote, und das ist beabsichtigt.
Ebenso wichtig ist die Grenze dieses Schutzes. Angeschlossen sind die Anbieter mit deutscher Erlaubnis. Ein Angebot ohne Erlaubnis ist an das System nicht angebunden, führt kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit und kennt die Sperre nicht. Eine Sperre schützt also genau dort, wo reguliert wird, und an keiner anderen Stelle. Dass Angebote ohne Erlaubnis erreichbar bleiben, ändert nichts an ihrer Rechtslage; prüfen lässt sich eine einzelne Adresse im Legal-Check.
Der Eintrag kann auch auf Antrag Dritter erfolgen, etwa durch Angehörige oder durch einen Anbieter, der Anhaltspunkte für ein problematisches Spielverhalten hat (§ 8a Abs. 1 GlüStV 2021). Vor der Eintragung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Irrtum bei der Dauer
Die häufigste Fehlannahme betrifft das Ende der Sperre. Sie beträgt mindestens 12 Monate, sofern kein kürzerer Zeitraum beantragt wird, und 3 Monate dürfen dabei nicht unterschritten werden (§ 8a Abs. 6 GlüStV 2021). Wer bei der Beantragung eine kürzere Dauer angibt, hat gesetzlich 3 Monate beantragt (§ 8a Abs. 6 S. 2 GlüStV 2021).
Entscheidend ist der zweite Teil: nach Ablauf dieser Frist endet die Sperre nicht von selbst. § 8b Abs. 1 GlüStV 2021 bestimmt, dass eine Aufhebung nur auf schriftlichen Antrag möglich ist, und zwar auch dann, wenn bei der Beantragung eine bestimmte Laufzeit genannt wurde. Ohne Antrag bleibt die Sperre bestehen. Für den Schutz ist das die richtige Konstruktion, für die Erwartung vieler Betroffener ist es eine Überraschung, und es ist der Grund, warum die Frage nach dem Aufheben so häufig gestellt wird. Das Verfahren mit Zuständigkeit und Fristen steht auf OASIS-Sperre aufheben.
Betrieben wird das System vom Regierungspräsidium Darmstadt (Land Hessen). Es ist damit eine Behörde und kein Anbieter, die über Eintragung und Aufhebung entscheidet, und der Weg dorthin führt nicht über ein Spielerkonto.