Rechtsstand geprüft am 29.07.2026 · Stand der Daten Juli 2026
GlüStV-Evaluierung: Fristen, Umfang und was zur Debatte steht
Der Glücksspielstaatsvertrag schreibt seine eigene Überprüfung vor, mit Frist und mit einem paragraphengenau benannten Umfang. Diese Seite gibt beides im Wortlaut wieder, statt die üblichen Schlagworte zu wiederholen.
Die Fristen im Wortlaut
„Ein Zwischenbericht soll bis zum 31. Dezember 2023 vorgelegt werden.“
„Ein zusammenfassender Bericht soll bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre vorgelegt werden.“
§ 32 GlüStV 2021
Zwei Dinge sind daran wichtig. Erstens die Formulierung „soll“: das ist eine Vorgabe an die Behörden, keine Verfallsfrist für den Staatsvertrag. Läuft der Bericht später, bleibt die Rechtslage bestehen.
Zweitens der Rhythmus: „danach alle fünf Jahre“. Die Überprüfung ist ein Dauerzustand, keine einmalige Zäsur: der nächste zusammenfassende Bericht nach 2026 wäre 2031 fällig.
Was geprüft wird
Den Umfang gibt das Gesetz vor, nicht die Prüfer. § 32 GlüStV 2021 benennt die Vorschriften einzeln. Geprüft wird ihre Auswirkung auf die Ausbreitung unerlaubter Glücksspiele sowie, für das Sperrsystem, auf den Schutz spielsuchtgefährdeter Personen.
| Bereich | Vorschriften |
|---|---|
| Erlaubnispflicht und Vertriebswege | § 4 Abs. 4 und 5, §§ 4a bis 4d |
| Werbung, Spielerschutz, Limits, Sperrsystem-Anbindung | §§ 6a bis 6j |
| Aufsicht und Durchsetzung | §§ 9, 9a |
| Sportwetten | § 21 |
| Virtuelle Automatenspiele, Online-Poker, Online-Casinospiele | §§ 22a, 22b, 22c |
| Sperrsystem und zentrale Aufgabenwahrnehmung durch Hessen | § 8 Abs. 1 |
Wer prüft
Die Evaluierung führen die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder, unter Mitwirkung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder und des Fachbeirats durch. Die Aufsicht bewertet damit zu einem erheblichen Teil die Wirkung ihrer eigenen Tätigkeit; das entwertet das Ergebnis nicht, gehört aber neben die Lesart.
Woran die Evaluierung sich messen lassen muss
Der Prüfauftrag lautet, die Auswirkung der genannten Vorschriften auf die Ausbreitung unerlaubter Glücksspiele festzustellen. Damit hängt das Ergebnis an einer Größe, die niemand direkt messen kann: dem Anteil des Spiels, der bei erlaubten Anbietern stattfindet. Genau zu dieser Größe liegen mehrere veröffentlichte Antworten vor, die weit auseinander liegen, und ihre Auftraggeber haben gegensätzliche Interessen. Welche Zahl ein Bericht zugrunde legt, entscheidet deshalb über sein Ergebnis, bevor die Auswertung beginnt. Die Angaben liegen im Schwarzmarkt-Report nebeneinander, jeweils mit Institut, Auftraggeber und der Angabe, ob es sich um eine Messung handelt.
Die zweite Größe ist unstrittig, wird aber selten herangezogen: das amtliche Steueraufkommen aus der virtuellen Automatensteuer. Es misst den Schwarzmarkt nicht, dafür den legalen Teil ohne Hilfsgrößen und ohne Auftraggeber. Ein legaler Markt, dessen Steueraufkommen fällt, ist mit zwei gegensätzlichen Lesarten vereinbar, und beide werden vertreten: entweder verlagert sich Spiel in den unerlaubten Bereich, oder die Regulierung dämpft das Spiel insgesamt. Die Reihe steht auf Marktzahlen, mit Formel und Prüfsumme.
Änderungen 2026
21.07.2026
Whitelist aktualisiert
Stand der amtlichen Liste, auf dem unser Register beruht: 35 Erlaubnisinhaber mit 101 Domains für virtuelle Automatenspiele, 5 Erlaubnisinhaber mit 7 Domains für Online-Poker, 8 Domains von 5 Rechtsträgern für Online-Casinospiele auf Landesebene.
16.03.2026
GGL veröffentlicht Schwarzmarkt-Studie
Die im Auftrag der Aufsichtsbehörde erstellte Untersuchung nennt eine Kanalisierungsquote von 77,03 % und einen Marktanteil nicht erlaubter Angebote von 22,97 %. Der Anbieterverband hält die Zahlen für zu konservativ. Der Vergleich aller veröffentlichten Schätzungen steht im Schwarzmarkt-Report.
31.12.2023
Zwischenbericht fällig
Nach § 32 GlüStV 2021 war ein Zwischenbericht bis zu diesem Datum vorzulegen. Der zusammenfassende Bericht folgt bis Ende 2026.
Dieser Abschnitt führt nur Ereignisse mit belegbarem Datum. Wir führen keinen Nachrichtenticker und übernehmen keine Meldungen, deren Datum oder Quelle wir nicht prüfen können.
Sperrmaßnahmen gegen nicht erlaubte Angebote
Ein Punkt, der in der Debatte regelmäßig verkürzt wird. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV 2021 erlaubt der Aufsicht, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Angebote Maßnahmen zur Sperrung gegenüber verantwortlichen Diensteanbietern zu ergreifen, insbesondere gegenüber Zugangsvermittlern und Registraren.
Das Gesetz macht daraus aber kein Regelinstrument: die Maßnahmen greifen, „sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen“. Die Sperrung ist damit nachrangig: zuerst ist der Anbieter selbst in Anspruch zu nehmen. Von einer allgemeinen Sperrpflicht der Zugangsanbieter steht dort nichts.
Wie groß der nicht erlaubte Teil des Marktes überhaupt ist, ist selbst umstritten: die veröffentlichten Schätzungen gehen weit auseinander. Der Vergleich steht im Schwarzmarkt-Report 2026.